Betriebsprüfungen

Bis vor einigen Jahren gaben sich Betriebsprüfer vielfach damit zufrieden, im Rahmen einer Hinzuschätzung (wenn die Buchführung verworfen worden war) relativ moderate Sicherheitsaufschläge vorzunehmen. Dass man seitens der Betriebsprüfungen damit nicht mehr zufrieden war, zeigten die in steigender Anzahl vorgenommenen Nachkalkulationen.

Seit Jahren hat die OFD Münster federführend Prüfungsverfahren eingeführt, die seit ca. 25 Jahren in den Niederlanden aus Sicht der dortigen Finanzverwaltung sehr erfolgreich eingesetzt wird. Diese Prüfungsverfahren sind computergestützte Kalkulationsprogramme bzw. Analysetools. Es handelt sich hier insbesondere um den "Zeitreihenvergleich", den "Chi - Quadrat" Test und um das sog. "Benfordsche Gesetz".

Eine der bereits jetzt vorhandenen Erleichterung der Durchführung der Prüfung durch die Finanzverwaltung ist der seit 1. Januar 2002 mögliche unmittelbare bzw. mittelbare Datenzugriff (GDPdU) auf die Unterlagen des Steuerpflichtigen. Aber Erfolge für die Finanzbehörden lassen sich auch mit manueller Eingabe in die entsprechenden Programme bzw. Excel-Tools erzielen. Der Aufwand um diese Ergebnisse zu erzielen ist nur etwas größer.

Zunächst ist zu sagen, dass die wichtigste Grundvoraussetzung einer Hinzuschätzung ein Versagen der "Ordnungsmäßigkeit" der Buchführung oder die fehlende Mitwirkungspflicht des Steuerpflichtigen ist. Aus diesem Grund wird sich eine Betriebsprüfung in Zukunft zunächst darauf stürzen, die "Ordnungsmäßigkeit" der Buchführung zu erschüttern. Diese Erschütterung ist besonders einfach im Bargeldverkehr möglich. Auch das BMF Schreiben vom 26.11.2010 führt dazu, die fehlende Mitwirkungspflicht durch fehlende elektronische Kassendaten mit großer Leichtigkeit herzuleiten ist.

Aber auch in anderen Bereichen werden die oben beschriebenen Programme eingesetzt und führen zu entsprechenden Ergebnissen.

Da das Bargeschäft die größte Angriffsfläche bietet, betrachten wir in erster Linie diese Problematik. Auch diejenigen Unternehmer, die mit Bargeschäften nichts oder nur sehr wenig zu tun haben, dürften sich nicht in Sicherheit wiegen. Auch hier sind diese Methoden einsetzbar und führen zum gewünschten Ergebnis einer Hinzuschätzung von Mehrumsätzen. Somit sind der Fantasie der Betriebsprüfer keine Grenzen gesetzt.

Seit 2011 sind viele Kleingewerbetreibende in der Pflicht, ihre elektronischen Kassendaten auf Aufforderung der Finanzbehörden auf Datenträger zu übergeben. Obwohl wir in der Zwischenzeit das Jahr 2014 haben, können aus unserer Sicht und Erfahrung 99% der Betroffenen diese Daten nicht abgeben und erfüllen die Voraussetzung der fehlenden Mitwirkungspflicht. Wenn nach Aufforderung der Übergabe der elektronischen Daten die Finanzbehörden diese innerhalb der gesetzten Frist nicht bekommen, so wird ein Bußgeld zwischen 2.500,- € und 250.000,- € erlassen. Nach 14 Tagen können schon neu geschätzte Umsatzsteuer- und Einkommensteuerbescheide erlassen und zugestellt werden.

Der Widerspruch gegen diese Bescheide hat keine aufschiebende Wirkung. Das bedeutet, dass die Vollstreckungsstelle nach Rechtskraft des Bescheides sofort vollstrecken kann. Da die fehlende Mitwirkungsplicht mit dem Bußgeldbescheid nachgewiesen wurde, gibt es auch keine großen Verhandlungsmöglichkeiten mit den Finanzbehörden, wie etwa bei einer Betriebsprüfung, nachdem der Prüfbericht vorliegt.

Wir können Ihnen nur empfehlen rechtzeitig zu handeln und nicht zu warten, bis es soweit ist.