Steuer- & Steuerstrafrecht

Steuer- und Steuerstrafrecht gehen Hand in Hand, sofern im Rahmen einer Betriebsprüfung der Prüfer erhebliche Mehrergebnisse feststellt. Dann kommt es regelmäßig vor, dass er die Straf- und Bußgeldstelle informiert, die im Einzelfall entscheiden, ob sie ein Strafverfahren einleitet oder nicht.

Leider ist es in letzter Zeit so, dass immer häufiger ein Strafverfahren eingeleitet wird. Sehr oft wird sogar die tatsächliche Verständigung mit dem Finanzamt als ein Eingeständnis für eine Steuerverkürzung angesehen. Aus rechtlicher Sicht muss aber die Steuerfahndung die Steuerverkürzung beweisen und nicht nur eine Hochrechnung übernehmen, da eine Straftat niemals hochgerechnet werden darf. Eine Ausnahme liegt jedoch vor, wenn im Rahmen der tatsächlichen Verständigung auch die Steuerfahndung beteiligt ist und der Steuerschuldner ausdrücklich eine Steuerverkürzung einräumt.

Während einer laufenden Außen- bzw. Betriebsprüfung kann der Prüfer die Prüfung unterbrechen, falls er den Verdacht einer Steuerstraftat hat. Dann ist die zuständige Stelle in der Finanzverwaltung unverzüglich zu unterrichten. Richtet sich der Verdacht gegen den Steuerzahler, so dürfen die Ermittlungen vom Prüfer erst dann fortgesetzt werden, wenn ihm die Einleitung des Steuerstrafverfahrens amtlich mitgeteilt worden ist.

Solch eine strafrechtliche Ermittlung kann mehr als unangenehm werden, da sie nicht nur ein unabhängiges Strafverfahren nach sich zieht, sondern auch die Kosten der Strafverteidigung sehr hoch werden. Oft verlangen Strafverteidiger je nach Vorwurf erhebliche Vorschüsse vorab.

Um erst gar nicht ins Visier der Steuerbehörden zu geraten, sollten Sie sich fragen, ob Sie sich einer solchen Gefahr aussetzen wollen. Auch wenn am Ende Ihre Unschuld festgestellt wird, werden die Kosten des teuren Prozesses nicht ersetzt, da man mit seinem Verhalten diese Gefahr billigend in Kauf genommen hat. Somit werden Sie das "verlorene Geld" für Ihre Verteidigung mit Ihrem Betrieb falls überhaupt, nur sehr mühsam wieder verdienen können.

Sofern es bei Ihnen zu einem Zusammenwirken von Steuerfahndung und Betriebsprüfung kommt, stehen Sie vor dem Problem, entweder zu schweigen, Ihre Mitwirkungspflicht zu verletzen und damit die Schätzung zu ermöglichen oder aber zu reden und damit das Strafverfahren zu ermöglichen.

In der Vergangenheit wurde schon höchstrichterlich festgestellt, dass in solch einem Fall die "Mitwirkungspflicht" unabhängig von dem Strafverfahren betrachtet werden muss. Trotz Strafverfahren löst allein die fehlende steuerliche Mitwirkungspflicht die Hinzuschätzung von Mehrumsätzen durch das Finanzamt aus, so dass Sie vor der Wahl stehen, sich im Strafverfahren nicht zu belasten, aber die Hinzuschätzung ohne Gegenrede hinzunehmen oder aber alles offen zu legen und damit eventuelle strafrechtliche Konsequenzen zu akzeptieren.